LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2023
L 7 KA 47/19
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 524 Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 60/16

Vertragsärztliche Vergütung einer ChromosomenanalyseVergütung des Vertragsarztes für ein SubtelomerscreeningAnlassbezogene Plausibilitätsprüfung der vertragsärztlichen QuartalsabrechnungVertrauensschutz des Vertragsarztes aufgrund gleichartiger unbeanstandeter Abrechnung in der Vergangenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 47/19

DRsp Nr. 2023/5657

Vertragsärztliche Vergütung einer Chromosomenanalyse Vergütung des Vertragsarztes für ein Subtelomerscreening Anlassbezogene Plausibilitätsprüfung der vertragsärztlichen Quartalsabrechnung Vertrauensschutz des Vertragsarztes aufgrund gleichartiger unbeanstandeter Abrechnung in der Vergangenheit

Soweit bei einer Chromosomenanalyse mehrere Zellkulturen angelegt werden, handelt es sich nicht um mehrere Untersuchungen, die jeweils gesondert abgerechnet werden können. Allein aufgrund gleichartiger Abrechnung in vorausgehenden Quartalen kann sich der Vertragsarzt bezüglich der Übernahme der Kosten nicht auf Vertrauensschutz berufen. Soweit der Beigeladene selbst keine Anträge gestellt hat, erfolgt keine Erstattung der bei ihm angefallenen außergerichtlichen Gebühren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juni 2019 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 524 Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 3;

Tatbestand