BSG - Urteil vom 15.08.2012
B 6 KA 45/11 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 (F: 1999-12-22); SGB V § 106 Abs. 5 (F: 1999-12-22); BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 7/11
SG Mainz, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 474/07

Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen - keine Hemmung der vierjährigen Ablauffrist durch einen Prüfantrag

BSG, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 45/11 R

DRsp Nr. 2012/22704

Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung von Amts wegen - keine Hemmung der vierjährigen Ablauffrist durch einen Prüfantrag

In Verfahren der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung, die die Prüfgremien unabhängig von einem Prüfantrag der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigung von Amts wegen durchführen dürfen, hemmt ein Prüfantrag die vierjährige Ausschlussfrist für den Erlass eines Regressbescheids wegen der unwirtschaftlichen Verordnung von Arzneimitteln nicht.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2011 aufgehoben. Die Berufung der Beigeladenen zu 2. gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 2. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 6. je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 6. in vollem Umfang.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 (F: 1999-12-22); SGB V § 106 Abs. 5 (F: 1999-12-22); BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12;

Gründe:

I

Im Revisionsverfahren ist noch die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses für das Quartal II/2001 in Höhe von 6430 Euro umstritten.