LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.09.2011
L 5 KA 7/11
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2; SGB V § 106 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 358
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 474/07

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Hemmung der Ablauffrist; Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen L 5 KA 7/11

DRsp Nr. 2011/18146

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Hemmung der Ablauffrist; Voraussetzungen für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit

1. Die vierjährige Ablauffrist für Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Vertragsarztrecht wird trotz der Entbehrlichkeit eines Prüfantrages durch einen solchen gehemmt, wenn dem Vertragsarzt die Einleitung des Prüfverfahrens bekanntgegeben wird. 2. Im Rahmen einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise sind Praxisbesonderheiten nur solche aus der Zusammensetzung der Patienten herrührenden Umstände, die sich auf das Verordnungsverhalten des Arztes auswirken und in den Praxen der Vergleichsgruppe typischerweise nicht oder nicht in derselben Häufigkeit auftreten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.9.2009 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2; SGB V § 106 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand: