LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2013
L 24 KA 63/12
Normen:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 135/09

Vertragsärztliche ZweigpraxisBeurteilungsspielraum der ZulassungsgremienGerichtliche ÜberprüfungTatsächliche Versorgung vor Ort

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen L 24 KA 63/12

DRsp Nr. 2014/1792

Vertragsärztliche ZweigpraxisBeurteilungsspielraum der ZulassungsgremienGerichtliche ÜberprüfungTatsächliche Versorgung vor Ort

1. Für die Zulassung einer sog. Zweig-Praxis außerhalb des Vertragsarztsitzes an einem anderen Ort ist nach der gesetzlichen Regelung ein Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien vorgesehen; insofern gibt es für diese Entscheidung nur eine beschränkte gerichtliche Nachprüfung. 2. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann auf die Kontrolle, ob die erforderlichen Tatsachenermittlungen angestellt wurden und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen vertretbar sind. Das Gericht kann seine Entscheidung jedenfalls nicht an die des Zulassungsgremiums nach dem SGB V setzen. 3. Die Ermittlungen müssen mit der Rechtsprechung des BSG auf die tatsächliche Versorgung an dem weiteren Ort im Sinne des § 24 Abs 3 Ärzte-ZV ausgerichtet sein.

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Mai 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung einer gynäkologischen Zweigpraxis in Guben vom 18. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.