LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2012
L 3 KA 82/09
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 b S. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 358
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KA 884/06

Vertragsärztliches AbrechnungsrechtAnsprüche für zahnärztliche LeistungenAufteilung einer Gemeinschaftspraxis in verschiedene Einzelpraxen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen L 3 KA 82/09

DRsp Nr. 2013/2875

Vertragsärztliches AbrechnungsrechtAnsprüche für zahnärztliche LeistungenAufteilung einer Gemeinschaftspraxis in verschiedene Einzelpraxen

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. September 2009 aufgehoben.

Der Bescheid vom 30. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2006 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Honoraranspruch des Klägers für 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 b S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der Degressionsabzüge, die bei der Honorierung vertragszahnärztlicher Leistungen des Klägers im Jahr 1999 vorzunehmen sind.