LSG Hessen - Urteil vom 30.11.2016
L 4 KA 69/14
Normen:
HV (2011) Abschn. II Nr. 3.5 S. 4-6; SGB X § 31 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 353/13

Vertragsärztliches HonorarGewährung einer Sonderregelung zum RegelleistungsvolumenVorliegen einer PraxisbesonderheitÜberdurchschnittliches GesamtpunktzahlvolumenQuartalsbezogene Entscheidung

LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 69/14

DRsp Nr. 2017/4877

Vertragsärztliches Honorar Gewährung einer Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen Vorliegen einer Praxisbesonderheit Überdurchschnittliches Gesamtpunktzahlvolumen Quartalsbezogene Entscheidung

1. Die Entscheidung darüber, ob eine Praxisbesonderheit vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar; eine Einschätzungsprärogative steht der Kassenärztlichen Vereinigung insoweit nicht zu. 2. Besonderheiten einer Praxis streiten dann für eine Ausnahme von den RLV im Interesse der Sicherstellung, wenn der Anteil der Spezialleistungen am Gesamtpunktzahlvolumen überdurchschnittlich hoch ist; dies wird in der Regel mit einem überdurchschnittlichen Gesamtpunktzahlvolumen einhergehen. 3. Die Notwendigkeit, insoweit quartalsbezogen zu entscheiden, ergibt sich schon aus den gesetzlichen Vorgaben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 29. August 2014 geändert und die Klage vollständig abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HV (2011) Abschn. II Nr. 3.5 S. 4-6; SGB X § 31 S. 1;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich ist die Höhe des klägerischen Honorars für die vier Quartale IV/11 bis III/12.