Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seines vertragsärztlichen Honorars für die Quartale I/09 bis I/10.
Der Kläger ist seit Januar 2005 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Bis zum 9. November 2009 war er als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin tätig. Seit dem 10. November 2009 ist er als Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie niedergelassen.
In den fünf streitigen Quartalen erzielte er folgendes Honorar:
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