LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2016
L 11 KA 55/15
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 432/13

Vertragsärztliches HonorarSachlich-rechnerische Berichtigungen im Zusammenhang mit FacettendenervationenBereits erlassene HonorarbescheideAuslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 55/15

DRsp Nr. 2017/726

Vertragsärztliches Honorar Sachlich-rechnerische Berichtigungen im Zusammenhang mit Facettendenervationen Bereits erlassene Honorarbescheide Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen

1. Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht und abgerechnet worden sind. 2. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung); sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids. 3. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM - also des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen.