LSG Sachsen - Beschluss vom 05.07.2017
1 KA 1/17 B ER
Normen:
SGB V § 116; Ärzte-ZV § 31 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KA 194/16

Vertragsarztangelegenheiten; Klage gegen eine Ermächtigung gemäß § 116 SGB V zur Erbringung von Leistungen der intravitrealen Medikamentengabe (IVM) - Beurteilungsspielraum; Ermächtigung; qualitativ-spezieller Bedarf; Rechtsschutzinteresse; Versorgungslücke

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 1 KA 1/17 B ER

DRsp Nr. 2017/13819

Vertragsarztangelegenheiten; Klage gegen eine Ermächtigung gemäß § 116 SGB V zur Erbringung von Leistungen der intravitrealen Medikamentengabe (IVM) - Beurteilungsspielraum; Ermächtigung; qualitativ-spezieller Bedarf; Rechtsschutzinteresse; Versorgungslücke

1. Hinsichtlich der Frage, ob eine Versorgungslücke aufgrund eines qualitativ-speziellen Bedarfs besteht, die eine Ermächtigung gemäß § 116 SGB V rechtfertigt, stehen den Zulassungsinstanzen verschiedene Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zurückgegriffen werden kann u.a. auf Umfragen unter den betroffenen Fachärzten. 2. Solche Umfrageergebnisse sind von den Zulassungsinstanzen sorgfältig auszuwerten, ggf. durch weitere Ermittlungen zu ergänzen (z.B. durch Hinzuziehung von Statistiken) und kritisch zu würdigen. Angaben in einer Umfrage zu freien Kapazitäten dürfen jedoch nicht ohne eine vertretbare Begründung verworfen werden.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 22. Juni 2016 betreffend die Ermächtigung des Beigeladenen zu 7. (S 18 KA 184/16) wird wiederhergestellt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.