LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.09.2017
L 11 KA 54/16 KL
Normen:
SGB V § 120 Abs. 4; SGB V § 89;

VertragsarzthonorarHöhe der Quartalspauschale je Behandlungsfall für ein Sozialpädiatrisches ZentrumAufhebung eines SchiedsspruchsEingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte für Entscheidungen einer SchiedsstelleGestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Vergütung für SPZ

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 54/16 KL

DRsp Nr. 2018/4143

Vertragsarzthonorar Höhe der Quartalspauschale je Behandlungsfall für ein Sozialpädiatrisches Zentrum Aufhebung eines Schiedsspruchs Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte für Entscheidungen einer Schiedsstelle Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der Vergütung für SPZ

1. Die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V unterliegt nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Kontrolle. 2. Der Schiedsstelle kommt bei der Festsetzung der Vergütung für SPZ ein Gestaltungsspielraum zu; ihre Schiedssprüche sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben Kompromisscharakter; insofern gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Überprüfung der Entscheidungen der Schiedsämter nach § 89 SGB V. 3. Dementsprechend sind sie auch nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten haben. 4. Die inhaltliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsspruch zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d.h. insbesondere die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben beachtet hat, die auch für die Vertragsparteien gelten.

Tenor