LSG Hessen - Urteil vom 13.09.2017
L 4 KA 34/14; L 4 KA 33/14
Normen:
SGB V i.d.F .v. 01.04.2007 § 87b Abs. 1 S. 1; EBM-Ä Nr. 13600 ff.; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 889/11
SG Marburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 888/11

VertragsarzthonorarHöhe des RegelleistungsvolumensVersorgung chronisch niereninsuffizienter PatientenGestaltungsfreiheit des BewAPraxisbesonderheit im Rahmen der HonorarverteilungBesonderer Versorgungsbedarf

LSG Hessen, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen L 4 KA 34/14; L 4 KA 33/14

DRsp Nr. 2017/17628

Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Gestaltungsfreiheit des BewA Praxisbesonderheit im Rahmen der Honorarverteilung Besonderer Versorgungsbedarf

1. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass die dem BewA zustehende Gestaltungsfreiheit ihn berechtigt, innerhalb der hierfür maßgeblichen Grenzen - insbesondere dem Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG - zu entscheiden, für welche Arztgruppen er RLV vorsieht und für welche nicht. 2. Speziell in Bezug auf die Fachgruppe der Nephrologen und die von diesen erbrachten Leistungen nach Nr. 13600 bis 13621 EBM-Ä hat das BSG ausgeführt, dass die im Dialysebereich bestehenden Besonderheiten den BewA zwar berechtigten, aber nicht verpflichteten, die Nephrologen und die Dialyseleistungen von der Einbeziehung in RLV freizustellen. 3. Dabei gehören zu diesen Besonderheiten auch der Umstand, dass im Dialysebereich eine Leistungs- und Mengenausweitung zwar nicht ausgeschlossen ist, diese Gefahr aber im Hinblick auf die Zuweisung von Versorgungsaufträgen sowie auch die Vorgaben für die Sicherung der Qualität der Leistungserbringung gering ist. 4. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Praxisbesonderheit im Rahmen der Honorarverteilung als Synonym für atypische Umstände zu begreifen.