LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2017
L 11 KA 4/16
Normen:
HVM § 1 Abs. 5a S. 4; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 42/15

VertragsarzthonorarNachträgliche Berichtigung einer HonorarabrechnungAusschluss für vergessene LeistungspositionenVerfassungskonformität

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 4/16

DRsp Nr. 2018/3402

Vertragsarzthonorar Nachträgliche Berichtigung einer Honorarabrechnung Ausschluss für vergessene Leistungspositionen Verfassungskonformität

1. § 1 Abs. 5a Satz 4 HVM regelt nicht nur die Ergänzung von unvollständigen Abrechnungen, sondern auch die Berichtigung von Abrechnungen. 2. Die Berichtigung setzt nach ihrem Wortsinn voraus, dass die Abrechnung einen Fehler enthält, nicht dass sie unvollständig ist. 3. Der HVM als öffentlich-rechtliches Verteilungssystem regelt die Berufsausübung und ist am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen; hiergegen verstößt der Ausschluss für vergessene Leistungspositionen nicht. 4. Die Anwendung der Ausschlussregelung darf allerdings keinen Eingriff bewirken, der so schwer wiegt, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung innewohnenden Zweck steht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.12.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HVM § 1 Abs. 5a S. 4; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine nachträgliche Korrektur der Honorarabrechnung.