LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.07.2017
L 4 KA 17/15
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 843/13

VertragsarzthonorarRechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen RichtigstellungErmächtigungsgrundlageNachträgliche Korrektur bereits ergangener HonorarbescheideEingeschränkter Vertrauensschutz

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen L 4 KA 17/15

DRsp Nr. 2017/16010

Vertragsarzthonorar Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung Ermächtigungsgrundlage Nachträgliche Korrektur bereits ergangener Honorarbescheide Eingeschränkter Vertrauensschutz

1. Nach § 106a Abs. 2 S. 1 SGB V obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung die Prüfung der vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich ihrer sachlich-rechnerischen Richtigkeit. 2. Die Ermächtigung zur sachlich-rechnerischen Berichtigung verdrängt als Spezialnorm § 45 SGB X. 3. Sie berechtigt insbesondere zur nachträglichen Korrektur bereits ergangener Honorarbescheide, denn diese stellen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich vorläufige Regelungen über den Honoraranspruch im jeweiligen Quartal dar. 4. Auf den dauerhaften Bestand dieser vorläufigen Regelungen können Vertragsärzte nur im beschränkten Umfang vertrauen; eines expliziten Widerrufsvorbehaltes im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X bedarf es zum Ausschluss eines umfänglicheren Vertrauensschutzes insoweit nicht.