Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.10.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind sachlich-rechnerische Berichtigungen für die Quartale IV/2011-IV/2013.
Die Klägerin ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit Vertragsarztsitz in E. Diesem gehören u.a. zwei Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie an. Angestellt war ferner eine Fachärztin für Anästhesie.
Mit Schreiben vom 06.09.2013 regte die Abteilung Qualitätssicherung/Prüfwesen der Beklagten gegenüber deren Rechtsabteilung eine Plausibilitätsprüfung an. Die Klägerin führe endoskopische Untersuchgen unter Hinzuziehung eines Anästhesisten durch. Die insoweit angesetzte Gebührenodnungsposition (
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