LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2017
L 11 KA 83/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 175/15

VertragsarzthonorarSachlich-rechnerische Berichtigungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 83/16

DRsp Nr. 2018/1003

Vertragsarzthonorar Sachlich-rechnerische Berichtigungen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.10.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig sind sachlich-rechnerische Berichtigungen für die Quartale IV/2011-IV/2013.

Die Klägerin ist Trägerin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit Vertragsarztsitz in E. Diesem gehören u.a. zwei Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie an. Angestellt war ferner eine Fachärztin für Anästhesie.

Mit Schreiben vom 06.09.2013 regte die Abteilung Qualitätssicherung/Prüfwesen der Beklagten gegenüber deren Rechtsabteilung eine Plausibilitätsprüfung an. Die Klägerin führe endoskopische Untersuchgen unter Hinzuziehung eines Anästhesisten durch. Die insoweit angesetzte Gebührenodnungsposition (GOP) 05330 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) habe sie im Quartal II/2013 mit einer absoluten Häufigkeit von 317, entsprechend 27,61 auf 100 Behandlungsfälle, angesetzt. Der entsprechende Wert der Vergleichsgruppe betrage 5,30 auf 100 Behandlungsfälle. Hieraus resultiere eine Überschreitung von 420,94 %.