LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.10.2017
L 11 KA 48/17 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 48/17

VertragsarzthonorarSofortige Vollziehbarkeit einer HonorarrückforderungEinstweiliger RechtsschutzInteressenabwägungWirtschaftliche Interessen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 48/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16625

Vertragsarzthonorar Sofortige Vollziehbarkeit einer Honorarrückforderung Einstweiliger Rechtsschutz Interessenabwägung Wirtschaftliche Interessen

1. Bei den Entscheidungen nach § 86b Abs. 1 SGG sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. 2. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es ggf. auch auf wirtschaftliche Beeinträchtigungen an; diese haben indessen keine solche Bedeutung wie im Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG, da sie dort in der Form des Anordnungsgrundes gleichrangig neben dem Anordnungsanspruch stehen. 3. Für § 86b Abs. 1 SGG sind wirtschaftliche Interessen ein Kriterium neben einer Vielzahl anderer in die Abwägung unter Umständen einzubeziehender Umstände und können - je nach Sachlage - auch von untergeordneter Bedeutung sein.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2017 wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 32.825,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.