LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.08.2017
L 11 KA 71/15
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 7-8; Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 5/14

VertragsarztrechtGenehmigung des Zulassungsausschusses für die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen VersorgungszentrumZulassungsbeschränkungenMoratorium

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 71/15

DRsp Nr. 2018/53

Vertragsarztrecht Genehmigung des Zulassungsausschusses für die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum Zulassungsbeschränkungen Moratorium

1. Zulassungsbeschränkungen können einem Zulassungsbegehren grundsätzlich nur dann entgegengehalten werden, wenn sie bereits bei Antragstellung angeordnet waren. 2. Allerdings kann für besondere Konstellationen ab einem bestimmten Zeitpunkt zunächst eine Entscheidungssperre (sog. Moratorium) festgesetzt werden, die so lange gilt, bis der zuständige Landesausschuss die gemäß § 103 Abs. 1 SGB V erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen von Überversorgung als Voraussetzung für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen getroffen hat. 3. Während eines solchen Zeitraums eingereichte Zulassungsanträge sind abzulehnen, falls nach Antragstellung eine Zulassungsbeschränkung angeordnet wird.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 7) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.08.2015 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 7) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2 S. 7-8; Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2; SGB V § 103 Abs. 1;

Tatbestand