LSG Hessen - Urteil vom 30.11.2016
L 4 KA 22/14
Normen:
SGB V § 106a;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 359/12

VertragsarztrechtHonorarrückforderung aufgrund einer PlausibilitätsprüfungMissbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der PraxisgemeinschaftHoher gemeinsamer Patientenanteil

LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen L 4 KA 22/14

DRsp Nr. 2017/10701

Vertragsarztrecht Honorarrückforderung aufgrund einer Plausibilitätsprüfung Missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft Hoher gemeinsamer Patientenanteil

1. Eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft liegt vor, wenn Ärzte oder Zahnärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis (heute: Berufsausübungsgemeinschaft) typisch ist. 2. Ein hoher gemeinsamer Patientenanteil spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde, sondern tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet. 3. Ein Formenmissbrauch ist dabei nicht erst bei einer Patientenidentität von mehr als 50% anzunehmen, vielmehr können auch deutlich unter 50% liegende Quoten ausreichen. 4. Nach der Rechtsprechung des BSG trägt grundsätzlich bereits eine hohe Quote der gemeinsamen Behandlung von Patienten die Annahme des Rechtsformmissbrauchs; neben einer auffälligen Patientenidentität müssen nicht stets zusätzliche Sachverhalte eines Formenmissbrauchs gegeben seien.