LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2013
L 24 KA 31/12
Normen:
SGB V § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 21/09

VertragsarztrechtLeistungsabrechnungGebührenpositionen für zeitaufwendige Transfusionsbehandlungen bei schwer kranken Versicherten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen L 24 KA 31/12

DRsp Nr. 2014/1790

VertragsarztrechtLeistungsabrechnungGebührenpositionen für zeitaufwendige Transfusionsbehandlungen bei schwer kranken Versicherten

Anlässlich der Beobachtung und Betreuung von Versicherten mit fortgeschrittenen Tumorerkrankungen oder der HIV-Erkrankung im Stadium AIDS in einer Arztpraxis oder praxisklinischen Einrichtung sind im Rahmen der Behandlung mittels Kathetersystem die Gebührenordnungspositionen 01510-01512 EBM-Ä 2008 sowie die Gebührenordnungspositionen 02110 und 02111 EBM-Ä 2008 nebeneinander anwendbar.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 115 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Abrechnungsfähigkeit von Gebührenordnungspositionen des EBM betreffend Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung neben solchen für Transfusionen für das 2. bis 4. Quartal 2008.