LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2017
L 11 KA 19/16
Normen:
SGB V § 95d; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 331/12

VertragsarztrechtRechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen nicht nachgewiesener FortbildungenPflicht des Vertragsarztes zur Fortbildung und zum Nachweis der FortbildungAuswahl der DisziplinarmaßnahmeErmessensentscheidungEingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 19/16

DRsp Nr. 2018/2085

Vertragsarztrecht Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen nicht nachgewiesener Fortbildungen Pflicht des Vertragsarztes zur Fortbildung und zum Nachweis der Fortbildung Auswahl der Disziplinarmaßnahme Ermessensentscheidung Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte

1. Die Geltung des Disziplinarrechts im Vertragsarztrecht war und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Die gesetzlichen Vorgaben für die Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen sind hinreichend bestimmt. 3. Die Pflicht des Vertragsarztes zur Fortbildung und zum Nachweis der Fortbildung dienen der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung; die für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen bis hin zur Zulassungsentziehung stehen im Einklang mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. 4. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme und bei der Festsetzung ihrer Höhe ist der Disziplinarausschuss grundsätzlich ermächtigt, nach seinem Ermessen zu handeln, sodass die Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.