LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.10.2016
L 11 KA 83/15
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; GOP-EBM Nr. 26315;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 254/11

VertragsarztrechtSachlich-rechnerische Richtigstellung von AbrechnungenAuslegung vertragsärztlicher VergütungsbestimmungenKostenpauschale nach GOP-EBM Nr. 26315

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 83/15

DRsp Nr. 2017/5550

Vertragsarztrecht Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Abrechnungen Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen Kostenpauschale nach GOP-EBM Nr. 26315

1. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Senats in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. 2. Dies gründet sich darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers ist, Unklarheiten zu beseitigen. 3. Die Kostenpauschale nach GOP 26315 EBM zusammen mit einer Pauschale nach einer Onkologie-Vereinbarung kann durchaus geringer ausfallen als die nun von den Vertragsparteien gewählte Vergütungssystematik der einander ausschließenden Kostenpauschalen. 4. Anhang 2 Teil A der Onkologie-Vereinbarung schließt weder mittel- noch unmittelbar die Berechnungsfähigkeit der GOP 26315 EBM aus; sie verbietet vielmehr die Kostenpauschalen und Zuschläge der Onkologie-Vereinbarung (Nr. 86510 ff.) zu berechnen, wenn im Behandlungsfall die GOP 26315 EBM angesetzt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.09.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch in zweiter Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § Abs. S. 1;