BAG - Urteil vom 18.03.2003
9 AZR 44/02
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 1359
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 40/01
ArbG Heilbronn, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 531/00

Vertragsauslegung; Ausschlußfristen

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 44/02

DRsp Nr. 2003/9309

Vertragsauslegung; Ausschlußfristen

Orientierungssätze: 1. Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlußfrist, nach der Ansprüche "innerhalb der tariflichen Frist/von zwei Monaten" geltend zu machen sind, und den Anwenderhinweis, Nichtzutreffendes sei zu streichen, so steht allein das der wirksamen Einbeziehung der Klausel in den Arbeitsvertrag nicht entgegen. Welche Bedeutung der Umstand hat, daß keine Streichungen vorgenommen worden sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2. Die Formulierung, "gegenseitige" Ansprüche seien fristgebunden geltend zu machen, erfaßt regelmäßig sowohl Ansprüche des Arbeitnehmers als auch Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis. 3. Haben die Arbeitsvertragsparteien den Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Ausschlußfrist beginnt, nicht ausdrücklich festgelegt, ist regelmäßig die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch über Urlaubsgeld und anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr 1998.

Die Klägerin war bei der Beklagten, einer lüftungstechnischen Ingenieurgesellschaft, seit dem 1. Juli 1992 als Montage- und Fertigungsarbeiterin zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.040,00 DM beschäftigt. In dem Formulararbeitsvertrag ist ua. geregelt:

"§ 2 Tarifverträge