BAG - Urteil vom 19.12.2006
9 AZR 343/06
Normen:
SGB III § 140 (in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung) ; Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (TV Versicherungsgewerbe i.d.F. vom 28. Juni 1996) § 24 ; BGB § 305c Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 201
DB 2007, 1762
NZA 2007, 759
Vorinstanzen:
LAG Köln - 10 (8) Sa 606/04 - 12.1.2006,
ArbG Köln, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 3448/03

Vertragsauslegung; Tarifrecht - Sozialplanabfindung; Rückzahlungsanspruch; Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 343/06

DRsp Nr. 2007/8901

Vertragsauslegung; Tarifrecht - Sozialplanabfindung; Rückzahlungsanspruch; Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Eine Ausschlussfrist, deren Lauf mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt, kann auf Ansprüche, die erst nach der Beendigung entstehen, nicht sinnvoll angewendet werden. 2. Die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnende Ausschlussfrist des § 24 Abs. 1 TV Versicherungsgewerbe findet nicht auf Ansprüche Anwendung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden.

Normenkette:

SGB III § 140 (in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung) ; Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (TV Versicherungsgewerbe i.d.F. vom 28. Juni 1996) § 24 ; BGB § 305c Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 4 § 112 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen Teil der ihr gezahlten Abfindung an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die am 13. Februar 1940 geborene Beklagte war bei der Klägerin angestellt. Am 24. Oktober 1997/11. Dezember 1997 vereinbarten die Parteien die Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1997. In dem von der Klägerin formularmäßig verwendeten Aufhebungsvertrag heißt es, soweit für den Rechtsstreit maßgeblich: