LAG München - Urteil vom 28.10.2008
7 Sa 101/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 1798/06

Vertragsauslegung zur Gewährung einer Beihilfeleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 101/08

DRsp Nr. 2009/17032

Vertragsauslegung zur Gewährung einer Beihilfeleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Verweist der Arbeitsvertrag in einer ganzen Reihe von Vorschriften auf die für Bundesbeamte geltenden Regelungen, ist daraus zu folgern, dass die Vertragsparteien eine beamtenähnliche Stellung des Arbeitnehmers und dessen Verbleib in seiner vertraglichen Stellung möglichst bis zu seinem Berufsende gewollt haben. 2. Haben die Parteien des Arbeitsvertrages zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass ein Beihilfeanspruch auch über das Ende des Arbeitsvertrags hinaus gelten soll und verweist die entsprechende Regelung ("Nebenleistungen") in ihrem knapp und salopp (...und ähnliche Leistungen) gefassten Text schlicht auf die für Beamte des Bundes der Besoldungsgruppe C 4 jeweils geltenden Bestimmungen, lässt sich aus dieser (offenbar bewusst kurz und unvollständig gehaltenen) Formulierung entnehmen, dass diese Bestimmungen einschränkungslos für den Arbeitnehmer gelten sollten, weil dieser einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe C 4 gleichgestellt werden soll.