LAG Hamm - Urteil vom 09.01.2004
15 Sa 969/03
Normen:
BetrVG § 102 ; Anerkennungstarifvertrag Metall § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; TVG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 (3) Ca 969/03 - 07.05.2003,

Vertrauensschutz bei rückwirkender Zusatzvereinbarung zum Anerkennungstarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 969/03

DRsp Nr. 2004/9827

Vertrauensschutz bei rückwirkender Zusatzvereinbarung zum Anerkennungstarifvertrag

1. Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während ihrer Laufzeit den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. 2. Dies gilt auch für bereits entstandene und fällig gewordene, aber noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen; diese genießen grundsätzlich keinen Sonderschutz gegen eine rückwirkende Veränderung. 3. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien durch rückwirkende Änderungen tarifvertraglicher Regelungen ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung von Gesetzen

Normenkette:

BetrVG § 102 ; Anerkennungstarifvertrag Metall § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; TVG § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.