LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2006
15 Sa 1116/06
Normen:
BGB § 366 Abs. 2 ; MTV (Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie NRW) § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 617/06

Vertrauensschutz in Fortbestand tariflicher Sonderzahlung - Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld bei Freistellung

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1116/06

DRsp Nr. 2007/2666

Vertrauensschutz in Fortbestand tariflicher Sonderzahlung - Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld bei Freistellung

1. In der Regel müssen Beschäftigte nicht damit rechnen, dass in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen wird, auch wenn sie noch nicht erfüllt oder noch nicht fällig sind; anders ist dies nur dann, wenn bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien verschlechternd in diesen Anspruch eingreifen werden.2. Erklärungen der Arbeitgeberin anlässlich einer Wirtschaftsausschusssitzung, dass der Sanierungs-Tarifvertrag nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Lage zu verbessern, kann keine begründeten Zweifel an einer unveränderten Fortgeltung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen entstehen lassen.3. Wegen der bei eintretender Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase gegebenen Gefahr, den Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten zu müssen, ist für die Arbeitgeberin der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Urlaubsvergütung, der das zusätzliche Urlaubsgeld beinhaltet, im Verhältnis zu ihren Ansprüchen aus § 615 BGB als die lästigere Schuld anzusehen.