OVG Thüringen - Beschluss vom 19.11.2014
3 EO 676/14
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; ThürSchulG § 4 Abs. 1; ThürSchulG § 4 Abs. 3 S. 2; ThürSchulG § 6 Abs. 1; ThürSchulG § 15;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 440/14

Vertretbarkeit der Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Hilfe im Einzelfall nach § 35a Abs. 2 Sozialgestzbuch Zweites Buch (SGB VIII); Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für eine Privatschule mit Internat als Eingliederungsmaßnahme; Zumutbarkeit eines weiteren Zuwartens bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Eingliederungshilfe

OVG Thüringen, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 3 EO 676/14

DRsp Nr. 2015/2990

Vertretbarkeit der Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Hilfe im Einzelfall nach § 35a Abs. 2 Sozialgestzbuch Zweites Buch (SGB VIII); Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für eine Privatschule mit Internat als Eingliederungsmaßnahme; Zumutbarkeit eines weiteren Zuwartens bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Eingliederungshilfe

Die Entscheidung, welche Hilfe im Einzelfall gem. § 35a Abs. 2 SGB VIII geeignet und erforderlich ist, muss fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Privatschule mit Internat besteht nur, wenn dies die einzige geeignete und erforderliche Eingliederungsmaßnahme darstellt. Ein weiteres Zuwarten bis zur Entscheidung über die Gewährung einer Eingliederungshilfe ist zumutbar, wenn die Verfahrensdauer im Hinblick auf ein noch ausstehendes sonderpädagogisches Gutachten angemessen ist und im Einzelfall die Bereitschaft besteht, dem Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung einen Integrationshelfer zur Seite zu stellen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2;