LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.07.2014
4 Sa 240/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 620/12

Vertretungsbefristung - Abordnungsvertretung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 240/12

DRsp Nr. 2014/18468

Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung"

Ein Vertretungsbedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG kann auch durch die vorübergehende Abordnung einer Stammkraft entstehen (Anschluss an BAG, Urteil vom 10.07.2013, 7 AZR 833/11).

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.08.2012 - 1 Ca 620/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages.

Die 1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2007 auf der Grundlage eines mehrfach verlängerten befristeten Arbeitsvertrages als Arbeitsvermittlerin im Bereich SGB II bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 30.10.2010 setzte die Beklagte die Klägerin als Vertreterin von Herrn A. P., der bereits am 18.05.2009 eine Aufgabe in dem Projekt "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" übernommen hatte, ein. Dieses auf zehn Jahre angelegte Projekt hatte bereits im Jahr 2005 begonnen. Es dient der Aktivierung und Integration älterer Arbeitsloser.