LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.09.2005
21 TaBV 9/04
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 § 99 Abs. 2 Nr. 4 ; ArbGG § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 207/03

Vertretungsbefugnis von Mitarbeitern einer Konzernobergesellschaft - Bindung des übernehmenden Rechtsträgers an Firmentarifverträge der übertragenden Rechtsträgerin - keine Mitbestimmung bei Tarifbindung und Rechtsfragen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 21 TaBV 9/04

DRsp Nr. 2006/21450

Vertretungsbefugnis von Mitarbeitern einer Konzernobergesellschaft - Bindung des übernehmenden Rechtsträgers an Firmentarifverträge der übertragenden Rechtsträgerin - keine Mitbestimmung bei Tarifbindung und Rechtsfragen

1. Vertretungsbefugt sind auch Mitarbeiter einer Konzernobergesellschaft in Rechtsstreitigkeiten der konzernabhängigen Gesellschaften; insoweit wird keine fremde Rechtsangelegenheit betrieben.2. Firmentarifverträge stellen Verbindlichkeiten dar, die zum Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gehören; der übernehmende Rechtsträger wird Partei der von der übertragenden Rechtsträgerin geschlossenen Tarifverträge, die kollektiv ohne Änderung des Geltungsbereichs fortgelten.3. Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, weil er Mitglied in einem tarifschließenden Verband ist oder geworden ist oder hat er selbst als Tarifvertragspartei einen Firmentarifvertrag abgeschlossen, besteht eine tarifliche Regelung im Sinne des Einleitungssatzes des § 87 Abs. 1 BetrVG; ist der Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist.4. Rechtsfragen unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats; im Rahmen einer konkreten Maßnahme kann er nur geltend machen, der Arbeitgeber wende nicht den zutreffenden Tarifvertrag an.

Normenkette: