LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2018
L 3 SB 1456/17
Normen:
LVwVfG § 43 Abs. 1; LVwVfG § 43 Abs. 2; RDG § 2 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 1; RDG § 13 Abs. 1 S. 1; RDG § 13 Abs. 4 S. 1; RDGEG § 1 Abs. 1 S. 2; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; RDV § 6 Abs. 1; RDV § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 4381/16

Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in einem auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung gerichteten WiderspruchsverfahrenAnforderungen an die Erlaubnis zur außergerichtlichen RechtsdienstleistungVerwaltungsaktseigenschaft einer RegistrierungBindungswirkung einer den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigenden Registrierung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 3 SB 1456/17

DRsp Nr. 2019/2907

Vertretungsbefugnis von Rentenberatern in einem auf die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung gerichteten Widerspruchsverfahren Anforderungen an die Erlaubnis zur außergerichtlichen Rechtsdienstleistung Verwaltungsaktseigenschaft einer Registrierung Bindungswirkung einer den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigenden Registrierung

1. Eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Rechtsdienstleistung kann sich aus der erteilten Alterlaubnis ergeben und/oder aus der im Rechtsdienstleistungsregister erfolgten Registrierung.2. Eine Registrierung eines Rentenberaters ist ein Verwaltungsakt.3. Eine Registrierung, die den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigt, entfaltet gleichwohl Bindungswirkung. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern sind Behörden und Gerichte an den Bescheid der Registrierungsbehörde gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn A. B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LVwVfG § 43 Abs. 1; LVwVfG § 43 Abs. 2; RDG § 2 Abs. 1;