LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2014
L 7 AS 2311/13
Normen:
SGB II i.d.F. v. 19.11.2004 § 43; SGB X § 45; BGB § 389; BGB § 242; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1666/11

Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug mit der Bewährungsauflage der Schadenswiedergutmachung (hier Zahlung von monatlichen Mindestraten)Aufhebung des anschließend an den Verurteilten gerichteten (die Aufrechnung mit zukünftigen Regelleistungen beinhalteten) Aufhebungs- und ErstattungsbescheidPrüfung eines Anspruchs des Verurteilten auf Auskehrung der auf Grundlage eines (aufgehobenen) Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Wege der Aufrechnung einbehaltenen SozialleistungenPrüfung der Entstehung einer Forderung des Leistungsträgers durch eine Bewährungsauflage mit dem Inhalt der SchadenswiedergutmachungEinwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 2311/13

DRsp Nr. 2015/4140

Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug mit der Bewährungsauflage der Schadenswiedergutmachung (hier Zahlung von monatlichen Mindestraten) Aufhebung des anschließend an den Verurteilten gerichteten (die Aufrechnung mit zukünftigen Regelleistungen beinhalteten) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Prüfung eines Anspruchs des Verurteilten auf Auskehrung der auf Grundlage eines (aufgehobenen) Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Sozialleistungen Prüfung der Entstehung einer Forderung des Leistungsträgers durch eine Bewährungsauflage mit dem Inhalt der Schadenswiedergutmachung Einwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB

1. Die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug ergangene Bewährungsauflage, den Schaden wiedergutzumachen, begründet keine Forderung des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger. Das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs kann nicht allein auf die Verhängung einer Bewährungsauflage gestützt werden. Eine Aufrechnung unter Hinweis auf den Bewährungsbeschluss gem. §§ 387 ff. BGB ist nicht möglich.