SG Gelsenkirchen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 1666/11
Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug mit der Bewährungsauflage der Schadenswiedergutmachung (hier Zahlung von monatlichen Mindestraten)Aufhebung des anschließend an den Verurteilten gerichteten (die Aufrechnung mit zukünftigen Regelleistungen beinhalteten) Aufhebungs- und ErstattungsbescheidPrüfung eines Anspruchs des Verurteilten auf Auskehrung der auf Grundlage eines (aufgehobenen) Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Wege der Aufrechnung einbehaltenen SozialleistungenPrüfung der Entstehung einer Forderung des Leistungsträgers durch eine Bewährungsauflage mit dem Inhalt der SchadenswiedergutmachungEinwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 2311/13
DRsp Nr. 2015/4140
Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug mit der Bewährungsauflage der Schadenswiedergutmachung (hier Zahlung von monatlichen Mindestraten)Aufhebung des anschließend an den Verurteilten gerichteten (die Aufrechnung mit zukünftigen Regelleistungen beinhalteten) Aufhebungs- und ErstattungsbescheidPrüfung eines Anspruchs des Verurteilten auf Auskehrung der auf Grundlage eines (aufgehobenen) Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Wege der Aufrechnung einbehaltenen SozialleistungenPrüfung der Entstehung einer Forderung des Leistungsträgers durch eine Bewährungsauflage mit dem Inhalt der SchadenswiedergutmachungEinwand treuwidriger Rechtsausübung im Sinne von § 242BGB
1. Die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Sozialleistungsbetrug ergangene Bewährungsauflage, den Schaden wiedergutzumachen, begründet keine Forderung des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger. Das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs kann nicht allein auf die Verhängung einer Bewährungsauflage gestützt werden. Eine Aufrechnung unter Hinweis auf den Bewährungsbeschluss gem. §§ 387 ff. BGB ist nicht möglich.
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