LSG Bayern - Urteil vom 27.06.2017
L 13 R 171/15
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB X § 107; SGB X § 31 S. 1; SGG § 77; SGG § 84 Abs. 1 S. 1; SGG § 84 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 783/11

Verwaltungsaktsqualität der Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 13 R 171/15

DRsp Nr. 2017/13014

Verwaltungsaktsqualität der Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Abrechnungsermittlung der Deutschen Rentenversicherung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar.

1. Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist; ob die Erklärung einer Behörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, richtet sich danach, wie der Empfänger diese Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles zu deuten hatte. 2. Maßgeblich ist, ob eine solche verständige Würdigung zu dem Ergebnis führt, dass die Behörde mit der fraglichen Erklärung eine - endgültige - Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, treffen wollte. 3. (Aus-) Zahlungsansprüche (auch für vergangene Zeiträume) sind in Form eines Verwaltungsakts festzustellen. 4. Die Rentenversicherungsträger müssen nach § 117 SGB VI i.V.m. § 37 Satz 1 SGB I über einen (jeden) Anspruch auf Leistung, der gegen sie durch einen Antrag erhoben wird, schriftlich entscheiden, also einen schriftlichen Verwaltungsakt erlassen.