OVG Thüringen - Urteil vom 12.05.2004
1 KO 833/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ThürVwKostG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 5 ; ThürVwKostG § 4 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 18 idFv 09.06.1999 ; UStDV § 23 idFv 09.06.1999 ; BSHG § 10 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 1014
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1084/99

Verwaltungsgebührenrecht - Baugenehmigungsgebühr; Verwaltungsgebühr; Gebührenbefreiung; persönliche Gebührenfreiheit; Wohlfahrtsverband; Mitglied; Untergliederung; gemeinnützig; Wohlfahrtspflege; Dachverband; erweiternde Auslegung; organisatorische Verknüpfung; paritätischer Wohlfahrtsverband; Mitgliedsorganisationen; Benachteiligung; willkürlich; sachliche Gebührenfreiheit; Billigkeitsgründe

OVG Thüringen, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 KO 833/01

DRsp Nr. 2008/1622

Verwaltungsgebührenrecht - Baugenehmigungsgebühr; Verwaltungsgebühr; Gebührenbefreiung; persönliche Gebührenfreiheit; Wohlfahrtsverband; Mitglied; Untergliederung; gemeinnützig; Wohlfahrtspflege; Dachverband; erweiternde Auslegung; organisatorische Verknüpfung; paritätischer Wohlfahrtsverband; Mitgliedsorganisationen; Benachteiligung; willkürlich; sachliche Gebührenfreiheit; Billigkeitsgründe

»Die den freien Wohlfahrtsverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürVwKostG gewährte persönliche Gebührenfreiheit kommt nur den Wohlfahrtsverbänden selbst und ihren Untergliederungen zugute, nicht aber den einem Wohlfahrtsverband als Dachverband angeschlossenen Mitgliedsorganisationen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ThürVwKostG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ThürVwKostG § 3 Abs. 1 Nr. 5 ; ThürVwKostG § 4 Abs. 3 ; UStG § 4 Nr. 18 idFv 09.06.1999 ; UStDV § 23 idFv 09.06.1999 ; BSHG § 10 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer festgesetzten Baugenehmigungsgebühr.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung; nach § 1 Nr. 3 seiner Satzung ist er Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes der Lebenshilfe sowie des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, "sofern diese bestehen".