VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.11.1995
6 S 3171/94
Normen:
BSHG § 122 ; VwGO § 75 § 91 ;
Fundstellen:
info also 1996, 217
NJW 1996, 2178
NVwZ 1996, 1040
VBlBW 1996, 150
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 01.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 938/93

Verwaltungsprozeßrecht: Streitgegenstand der Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung;

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 6 S 3171/94

DRsp Nr. 2007/24875

Verwaltungsprozeßrecht: Streitgegenstand der Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageerweiterung;

»1. Zulässiger Streitgegenstand der Untätigkeitsklage ist ein Begehren auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nur hinsichtlich der Zeiträume, für welche die Behörde im Zeitpunkt der Klageerhebung im Sinne des § 75 VwGO untätig war, die also im Regelfalle länger als drei Monate zurückliegen. Dieser zulässige Streitgegenstand wird hinsichtlich späterer Zeiträume auch durch weiteren Zeitablauf nicht - sukzessive - erweitert (im Anschluß an BVerwGE 66, 342). 2. Allerdings können solche späteren Zeiträume im Wege der Klageerweiterung in den anhängigen Rechtsstreit einbezogen werden. Dafür müssen die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen; und die Klage muß auch hinsichtlich des weiteren Zeitraums zulässig sein. 3. Es ist im Regelfalle nicht im Sinne des § 91 VwGO sachdienlich, wenn das Gericht die nachgängige Überprüfung der Verwaltungstätigkeit der Behörde verläßt und den Sozialhilfefall erstmals selbst zu regeln sucht. 4. Der Anwendung von § 122 Satz 1 BSHG steht nicht entgegen, daß ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft noch anderweitig verheiratet ist.«

Normenkette:

BSHG § 122 ; VwGO § 75 § 91 ;

Gründe: