LAG Chemnitz - Beschluss vom 03.04.2006
2 Ta 18/06
Normen:
GVG § 13 ; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 ; Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992 (GVBl. S. 37) § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 526
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2897/05

Verwaltungsrechtsweg bei Streit um Erteilung eines Abschlusszeugnisses für Ersatzschule im Freistaat Sachsen

LAG Chemnitz, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 18/06

DRsp Nr. 2006/19681

Verwaltungsrechtsweg bei Streit um Erteilung eines Abschlusszeugnisses für Ersatzschule im Freistaat Sachsen

»Für den Streit um die Erteilung eines Abschlusszeugnisses einer als Ersatzschule anerkannten Schule im Freistaat Sachsen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.«

Normenkette:

GVG § 13 ; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 ; Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft des Freistaates Sachsen vom 04.02.1992 (GVBl. S. 37) § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Parteien verbindet ein unter dem 12.02.2003 unterzeichneter Schulvertrag, wonach die Klägerin als Schülerin in die von der Beklagten getragene Berufsfachschule für Kinderpflege aufgenommen wurde.

Bei dieser Schule handelt es sich ausweislich des Bescheides des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 15.02.2001 um eine staatlich anerkannte Ersatzschule.

Zwischen den Parteien besteht u. a. Streit darüber, ob der Schulvertrag aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2005, der Klägerin zugegangen am 23.07.2005, sein Ende gefunden oder bis 31.07.2005 fortbestanden hat.

Zum anderen erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten dazu, ihr - der Klägerin - ein Abschlusszeugnis über die absolvierte Ausbildung als Staatlich Geprüfte Kinderpflegerin zu erteilen.