I.
Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin seit längerem Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Antragsgegnerin bewilligte ihm mit Bescheid vom 22. März 2002 erstmals für den Monat April 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem Modellversuch zur Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe ihrer Ausführungsbestimmungen vom 29. November 2001, wonach dem Antragsteller statt einmaliger Leistungen für die Bedarfe Wohnen (ausgenommen die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten), Bekleidung und Schule eine monatliche Pauschale gezahlt wurde.
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