BVerwG - Urteil vom 25.11.2004
5 CN 2.03
Normen:
BSHG § 101a ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
VGH München - 12 N 02.2189 - 15.05.2003,

Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften; abstrakte Normenkontrolle von Verwaltungsvorschriften; Pauschalierung einmaliger Leistungen

BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 5 CN 2.03

DRsp Nr. 2005/4184

Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung gegenüber Dritten; Bekanntgabe von Verwaltungsvorschriften; abstrakte Normenkontrolle von Verwaltungsvorschriften; Pauschalierung einmaliger Leistungen

»1. Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten sind bekannt zu machen. 2. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend.«

Normenkette:

BSHG § 101a ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin seit längerem Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Antragsgegnerin bewilligte ihm mit Bescheid vom 22. März 2002 erstmals für den Monat April 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem Modellversuch zur Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe ihrer Ausführungsbestimmungen vom 29. November 2001, wonach dem Antragsteller statt einmaliger Leistungen für die Bedarfe Wohnen (ausgenommen die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten), Bekleidung und Schule eine monatliche Pauschale gezahlt wurde.