BAG - Beschluss vom 09.10.2013
7 ABR 1/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 80
BB 2014, 180
DB 2014, 70
EzA-SD 2014, 11
NZA 2014, 156
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 62/11
ArbG München, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 8/11

Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer im Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer angeordneten Versetzung

BAG, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 1/12

DRsp Nr. 2013/25699

Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer im Einvernehmen mit dem betroffenen Arbeitnehmer angeordneten Versetzung

Orientierungssätze: 1. Begehrt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Durchführung einer von ihm getroffenen Personalentscheidung und reagiert er auf eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats indem er von seiner ursprünglichen Maßnahme Abstand nimmt und eine eigenständige neue personelle Einzelmaßnahme einleitet, liegen unterschiedliche personelle Einzelmaßnahmen iSv. § 99 BetrVG vor. 2. Soweit sich der Betriebsrat bei seiner Zustimmungsverweigerung auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender Deutlichkeit Bezug nimmt. Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden.