LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2018
L 5 KR 81/18 B
Normen:
SGG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 945
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 165/17

Verweisung eines Rechtsstreits wegen fehlender RechtswegzuständigkeitAbgrenzung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen StreitigkeitenRechtsnatur eines Rechtsverhältnisses

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 81/18 B

DRsp Nr. 2018/11954

Verweisung eines Rechtsstreits wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit Abgrenzung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten Rechtsnatur eines Rechtsverhältnisses

1. Die Sozialgerichtsbarkeit ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten rechtswegzuständig. 2. Die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, ist maßgebend für die Abgrenzung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.3. Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 15.2.2018 aufgehoben.

2.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Umstritten ist, ob das Sozialgericht (SG) den Rechtsstreit zu Recht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit an das Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern verwiesen hat.