LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2016
10 Sa 59/15
Normen:
TVG § 1; TVG § 3 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 212/15

Verweisungs- und Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge im ArbeitsvertragVerweisungsklauseln und Inhaltskontrolle bei Beendigung des in Bezug genommenen TarifvertragesAuslegung eines Tarifvertrages und Indizien für eine statische Verweisung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 59/15

DRsp Nr. 2017/8720

Verweisungs- und Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag Verweisungsklauseln und Inhaltskontrolle bei Beendigung des in Bezug genommenen Tarifvertrages Auslegung eines Tarifvertrages und Indizien für eine statische Verweisung

1. Die individualvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist anerkannt und - unabhängig von einer kollektivrechtlichen Geltung - stets konstitutiv (ErfK/Franzen, 16. Aufl. 2016, § 3 TVG Rn. 33; Preis/Preis, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2011, II V Rz. 7). Durch sie wird der Tarifvertrag, auf den Bezug genommen wird, zum Inhalt des Arbeitsvertrages (allgem. Auffassung, z.B. BAG 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 -; ErfK/Franzen aaO. Rn. 32). Eine solche individualrechtliche Bezugnahme kann statisch sein oder dynamisch, es kann sich um eine Globalverweisung oder Teilverweisung handeln. Im Übrigen kann der Tarifvertrag, der einzelvertraglich in Bezug genommen wurde, seinerseits weiter - statisch oder dynamisch - auf einen anderen Tarifvertrag oder sogar auf mehrere Tarifverträge verweisen (Doppel- oder Mehrfachverweisung; vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 26, 21. November 2012 - 4 AZR 85/11 - Rn. 36 ).