BVerwG - Beschluss vom 11.07.2023
5 PB 6.23
Normen:
BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 6/22

Verwerfung der auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung gestützten Beschwerde

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 5 PB 6.23

DRsp Nr. 2023/10818

Verwerfung der auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung gestützten Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 1. Februar 2023 wird verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1. Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung gestützte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) nicht genügt.