BSG - Beschluss vom 12.01.2024
B 8 SO 30/23 AR
Normen:
SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 257/23 ER
LSG Bayern, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 201/23 B ER

Verwerfung der Beschwerde

BSG, Beschluss vom 12.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 30/23 AR

DRsp Nr. 2024/3239

Verwerfung der Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 3;

Gründe

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (Beschluss vom 8.11.2023). Gleichzeitig wurde in dem Beschluss des LSG darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat gegen den genannten Beschluss des LSG "Revision" beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Nach Hinweis des Gerichts, dass eine Beschwerdemöglichkeit zum BSG in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht besteht, hat er an seiner "Beschwerde" bzw seinem "Revisionsantrag" festgehalten.

Weder die Beschwerde noch eine Revision zum BSG sind statthaft; schon deshalb ist der Rechtsbehelf des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar 177 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG München, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 SO 257/23 ER