Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (Beschluss vom 8.11.2023). Gleichzeitig wurde in dem Beschluss des LSG darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat gegen den genannten Beschluss des LSG "Revision" beim Bundessozialgericht (
Weder die Beschwerde noch eine Revision zum
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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