Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat den Antrag des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen (Beschluss vom 26.10.2023). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner "Klage" zum Bundessozialgericht (
Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das
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