BSG - Beschluss vom 17.01.2024
B 8 SO 1/24 AR
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 51/20
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 71/23 ER

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

BSG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 1/24 AR

DRsp Nr. 2024/3091

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat den Antrag des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen (Beschluss vom 26.10.2023). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner "Klage" zum Bundessozialgericht (BSG).

Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar 177 ).