BSG - Beschluss vom 19.01.2024
B 8 SO 18/23 AR
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 22/23
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 29/23 B

Verwerfung der Beschwerde i.R.e. Anspruchs auf Namensänderung

BSG, Beschluss vom 19.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 18/23 AR

DRsp Nr. 2024/3246

Verwerfung der Beschwerde i.R.e. Anspruchs auf Namensänderung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

Das Sozialgericht (SG) Mainz hat den Rechtsstreit, mit dem der Kläger einen Anspruch auf Namensänderung nach § 3 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) geltend macht, an das Verwaltungsgericht (VG) Mainz verwiesen (Beschluss vom 28.3.2023). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und eine weitere Beschwerde nicht zugelassen (Beschluss vom 29.6.2023). Hiergegen hat der Kläger eine Beschwerde beim LSG eingelegt, die das LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet hat.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können Entscheidungen des LSG im Grundsatz nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein Fall des § 17a Abs 4 Satz 4 iVm Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) liegt nicht vor, weil das LSG die (weitere) Beschwerde zum BSG nicht zugelassen hat. An diese Entscheidung ist das BSG gebunden 17a Abs 4 Satz 4 bis 6 GVG).