BVerwG - Beschluss vom 02.05.2023
5 PB 3.23
Normen:
BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1-3;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 11456/21

Verwerfung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Vertretung durch Prozessbevollmächtigte bei der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Personalvertretungssache

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen 5 PB 3.23

DRsp Nr. 2023/8896

Verwerfung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Vertretung durch Prozessbevollmächtigte bei der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Personalvertretungssache

1. Für ihre Zulässigkeit müssen Beschwerdeschrift und Begründung einer beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde von einem Rechtsanwalt oder einem anderen der in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein.2. Das Darlegungserfordernis des § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht.3. Ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbstständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund - vom 16. November 2022 werden verworfen.

Normenkette:

BPersVG § Abs. ;