Die "einfache Beschwerde" der Klägerin gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2023 (
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I
Mit den vorbezeichneten Beschlüssen hat das LSG die Rechtsbegehren der Klägerin als unzulässig verworfen. Die SVLFG hat mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.2023 den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid über den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2022 und den Beitragsvorschuss für das Jahr 2023 vom 24.7.2023 zurückgewiesen.
Mit von ihr selbst unterzeichneten Fax-Schreiben vom 18.12.2023, 27.12.2023 und 28.12.2023 hat sich die Klägerin an das
II
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