Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, der Klägerin ab dem 21.4.2020 höhere Verletztenrente zu gewähren. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat sie Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Die Sachaufklärungsrügen sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
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