BSG - Beschluss vom 09.02.2024
B 1 KR 80/23 B
Normen:
SGG § 64 Abs. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2604/18
LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 177/22

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 80/23 B

DRsp Nr. 2024/4535

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2023 mit einem am 22.11.2023 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 29.1.2024 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 29.1.2024 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 64 Abs 3 SGG). Eine erneute Verlängerung der Begründungsfrist ist ausgeschlossen. Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Vorinstanz: SG Konstanz, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 2604/18
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 177/22