BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 7 AS 5/24 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1561/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 490/21

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 5/24 B

DRsp Nr. 2024/3688

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Oktober 2023 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.12.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG) am 12.1.2024 Beschwerden eingelegt.

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 12.2.2024 laufenden Frist begründet worden sind 160a Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.