BSG - Beschluss vom 24.01.2024
B 5 R 3/24 AR
Normen:
SGG § 169 S. 2, 3; SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 265/23
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 108/23

Verwerfung der Rechtsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 24.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 3/24 AR

DRsp Nr. 2024/4045

Verwerfung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Januar 2024 - B 5 R 106/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2, 3; SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 8.1.2024 (B 5 R 106/23 AR) hat der Senat den Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen den Beschluss des LSG vom 27.11.2023 (L 12 R 108/23 B ER) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit Schreiben vom "12. Januar 2023" (gemeint ist offensichtlich der 12.1.2024).

II

1. Der Senat legt das Vorbringen der Antragstellerin, sie übermittle eine "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 8.1.2023, die zugleich eine "Gehörsrüge" sei, als Anhörungsrüge und vorsorglich auch als Gegenvorstellung aus.