Das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Januar 2024 - B 5 R 106/23 AR - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 8.1.2024 (B 5 R 106/23 AR) hat der Senat den Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen den Beschluss des LSG vom 27.11.2023 (L
II
1. Der Senat legt das Vorbringen der Antragstellerin, sie übermittle eine "sofortige Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 8.1.2023, die zugleich eine "Gehörsrüge" sei, als Anhörungsrüge und vorsorglich auch als Gegenvorstellung aus.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|