LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.08.2016
L 6 VG 3508/12
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 118; ZPO § 407a Abs. 2; ZPO § 411a;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 VG 4059/10

Verwertbarkeit psychiatrischer Gutachten zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung für einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen L 6 VG 3508/12

DRsp Nr. 2016/16099

Verwertbarkeit psychiatrischer Gutachten zur Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung für einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung

1. Gutachten aus vorangegangenen Klageverfahren können als Sachverständigenbeweis verwertet werden.2. Bei der psychiatrischen Begutachtung muss der Sachverständige die Untersuchung im wesentlichen Umfang selbst durchführen; dies ist nicht der Fall, wenn es schlechterdings unmöglich ist, sich in der vorgegebenen Zeit einen Eindruck von dem Probanden zu verschaffen.3. Sachverständige müssen für die Feststellung der Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung die Angaben des Probanden auf Vollständigkeit, Richtigkeit und mögliche Inkonsistenzen überprüfen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Juli 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 118; ZPO § 407a Abs. 2; ZPO § 411a;

Tatbestand