BSG - Beschluss vom 09.12.2021
B 14 AS 39/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2074/17
SG Berlin, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 11432/15

Verwertung von Geldgeschenken bei einer Leistungsbemessung nach dem SGB IIGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.12.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 39/21 BH

DRsp Nr. 2022/5833

Verwertung von Geldgeschenken bei einer Leistungsbemessung nach dem SGB II Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6;

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).